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Entsprechenserklärung 2010 nach § 161 AktG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Den folgenden Bericht erstatten Vorstand und Aufsichtsrat gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die WIGE MEDIA AG hat seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2009  den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung des Kodex vom 06.06.2008 mit den nachfolgend unter Ziff. a) bis h) genannten Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen in der Fassung des Kodex vom 18.06.2009 mit den nachfolgend unter Ziff. a) bis h) genannten Ausnahmen auch in der Zukunft entsprechen:

a) Der Corporate Governance Kodex empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abschließt (sog. D&O-Versicherung), einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen (3.8). Für den Vorstand der WIGE MEDIA AG ist bis zum 01.07.2010 kein Selbstbehalt vorgesehen. Ab dem 01.07.2010 wird für den Vorstand gem. den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex ein Selbstbehalt in Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds festgelegt. Die WIGE MEDIA AG ist grundsätzlich nicht der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgabe wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt verbessert werden kann.Die Corporate Governance Grundsätze der WIGE MEDIA AG beinhalten daher keinen Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats.

b) Für außerordentliche, nicht vorhersehbare Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren (4.2.3). Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch außerordentliche Entwicklungen der Leistungsvergütung des Vorstandes zum Teil oder ganz zugerechnet werden können.
Weiter soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten (4.2.3). Die WIGE MEDIA AG ist der Ansicht, dass wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorstandsvertrags bereits die Regelung über die Abfindungszahlung bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund auf die empfohlene Abfindungssöhe begrenzt gewesen wäre, eine qualifizierte Besetzung des Vorstandes weder praktikabel gewesen wäre noch wäre der derzeitigen Situation des Unternehmens Rechnung getragen worden.

c) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung informieren (4.2.3). Da das Vergütungssystem im Geschäftsbericht der WIGE MEDIA AG ausführlich erläutert wird, ist die WIGE MEDIA AG der Ansicht, dass dem Informationsbedürfnis der Aktionäre ausreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Aktionäre auf die entsprechenden Erläuterungen im Geschäftsbericht aufmerksam macht.

d) Der Corporate Governance Kodex empfiehlt die Festlegung von Altersgrenzen für Vorstandsmitglieder (5.1.2). Die WIGE MEDIA AG sieht in einer solchen Festlegung eine unangebrachte Einschränkung des Aufsichtsrats in seiner Auswahl geeigneter Vorstandsmitglieder. Die Corporate Governance Grundsätze der WIGE MEDIA AG enthalten daher keine solche Altersgrenze.

e) Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden (5.3.1). Der Aufsichtsrat bildet keine Ausschüsse bei der WIGE MEDIA AG. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Einrichtung von Ausschüssen nicht notwendig ist, da aufgrund der Größe des Unternehmens alle Aufgaben von dem Gesamtaufsichtsrat der WIGE MEDIA AG übernommen werden.

f) Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen (5.4.5). Die insoweit bei zwei Aufsichtsratsmitgliedern vorliegende Abweichung von den Kodex-Empfehlungen liegt darin begründet, dass beide Aufsichtsratsmitglieder aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in Aufsichtsräten eine hohe Erfahrungskontinuität aufweisen. Weiter ist die WIGE MEDIA AG der Ansicht, dass den betroffenen Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Aufsichtsratstätigkeit neben einem Unternehmen in der Größenordnung der WIGE MEDIA AG, genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer weiteren Mandate zur Verfügung steht.

g) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten (5.4.6). Bei der WIGE MEDIA AG erhalten die Aufsichtsratsmitglieder keine erfolgsabhängige Vergütung, da die WIGE MEDIA AG nicht der Ansicht ist, dass der Einsatz der Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit durch eine Vergütungsaufteilung noch weiter gestärkt werden könnte. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden (5.4.6). Aufgrund der Höhe   und der seit Jahren annährend gleichgebliebenen Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden sowohl die Aufteilung von Vergütungsbestandteilen sowie eine Individualisierung der Vergütung bei der WIGE MEDIA AG als nicht angemessen erachtet.

h) Der Kodex empfiehlt die Veröffentlichung von Konzernabschlüssen innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und von Zwischenberichten innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (7.1.2). Die WIGE MEDIA AG veröffentlicht die Konzernabschlüsse innerhalb von 120 Tagen nach Geschäftsjahresende und den Zwischenbericht innerhalb von 60 Tagen nach Berichtszeitraum.

Kapitalbeteiligungspläne

Im Berichtsjahr bestanden keine Aktienoptionsprogramme und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme bei der WIGE MEDIA AG (4.2.5, 7.1.3).

Erwerb oder Veräußerung von Aktien durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Angaben zum Erwerb oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehende Finanzinstrumente durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder oder sonstige Personen mit Führungsaufgaben, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen der Gesellschaft haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen befugt sind, sind im Konzernanhang unter F) Sonstige Angaben, Textziffer (39) aufgeführt.

Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist im Konzernlagebericht unter E) aufgeführt, die des
Aufsichtsrats im Konzernanhang unter F) Sonstige Angaben, Textziffer (39).


Köln, im April 2010


Der Vorstand    Der Aufsichtsrat

 
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